Denkmalschutz ist Ländersache

In Deutschland ist der Denkmalschutz Aufgabe der Bundesländer. Jedes Bundesland hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz (DSchG), das die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung, die Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie das Genehmigungsverfahren für Eingriffe in Denkmale regelt.

Historische Mühlen können als Baudenkmale (Gebäude mit geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert) oder als technische Denkmale eingestuft werden. Letzteres trifft besonders auf Mühlen zu, bei denen die originale Mühlentechnik (Wasserrad, Mühlsteine, Antriebsmechanismus) erhalten ist.

Pflichten der Eigentümer

Eigentümer denkmalgeschützter Mühlen sind grundsätzlich verpflichtet, das Denkmal in seinem Bestand zu erhalten. Konkret bedeutet das:

  • Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind ohne Verzögerung durchzuführen.
  • Veränderungen am Denkmal — Umbau, Erweiterungen, Abriss — bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Originale Substanz (historisches Mauerwerk, Dachkonstruktionen, technische Einbauten) ist soweit wie möglich zu erhalten.

Genehmigungsverfahren

Wer an einem Baudenkmal — einschließlich historischer Mühlen — bauliche Maßnahmen durchführen möchte, benötigt neben einer etwaigen baurechtlichen Genehmigung (Baugenehmigung nach Landesbauordnung) in der Regel auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Zuständig ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Bei komplexeren Maßnahmen oder Unsicherheiten ist die frühzeitige Abstimmung mit der Denkmalbehörde empfehlenswert. Eine Voranfrage (formloses Schreiben) gibt in vielen Fällen Aufschluss über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit.

Förderprogramme für Mühlenerhalt

Für die Instandhaltung und Restaurierung denkmalgeschützter Mühlen bestehen verschiedene Fördermöglichkeiten:

  • Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes: Der Bund stellt im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms Mittel für Restaurierungsmaßnahmen bereit. Anträge laufen über die Länder.
  • Länderprogramme: Alle Bundesländer verfügen über eigene Förderprogramme für Denkmale. Die Konditionen — Förderquoten, antragsberechtigte Personen, Antragswege — variieren.
  • Deutsche Stiftung Denkmalschutz: Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) vergibt Fördermittel für besonders gefährdete oder bedeutende Denkmale.
  • EU-Förderprogramme: Im Rahmen von LEADER-Programmen der EU können unter Umständen auch Mittel für Kulturgüter im ländlichen Raum beantragt werden.

Steuerliche Vergünstigungen

Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Sanierungskosten steuerlich geltend machen. Die §§ 7i und 10f EStG ermöglichen erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen an Baudenkmalen. Eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt sowie die Bescheinigung der Denkmalbehörde sind Voraussetzung.

Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung

Die Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung e.V. (DGM) ist der zentrale Fachverband für Mühlen in Deutschland. Sie dokumentiert erhaltene Mühlen, unterstützt Mühlenbesitzer mit Fachberatung und veranstaltet den jährlichen Deutschen Mühlentag (Pfingstmontag), an dem viele historische Mühlen besichtigt werden können.

Kontakt zur zuständigen Behörde

Bei Fragen zum Denkmalschutz einer Mühle ist die Untere Denkmalschutzbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt die erste Anlaufstelle. Für übergeordnete Fachfragen stehen die Landesdenkmalbehörden (Landesamt für Denkmalpflege) zur Verfügung.

Quellen

  1. Deutsche Stiftung Denkmalschutz: Förderung durch die DSD. denkmalschutz.de
  2. Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde: Mühlentag. deutsche-muehlen.de
  3. §§ 7i, 10f Einkommensteuergesetz (EStG).